Schwangerschaftsabbruch: Was ist erlaubt, was nicht?

Gießen – Geht es um den Abbruch einer Schwangerschaft, können sich auch Ärzte strafbar machen – unter anderem, wenn sie für eine Abtreibung werben.

Wer nämlich «Dienste» oder «Verfahren» zum Abbruch einer Schwangerschaft öffentlich anbietet, wird nach
Paragraf 219a StGB mit bis zu zwei Jahren Haft bestraft. Kritiker sehen dringenden Reformbedarf.

Generell gilt: Wer in Deutschland eine Schwangerschaft abbricht, verstößt gegen geltendes Recht. Der vor allem in den 1970er Jahren heftig diskutierte und reformierte
Paragraf 218 des Strafgesetzbuches (StGB) sieht jedoch Ausnahmen vor.

Eine Abtreibung bleibt straffrei, wenn sie binnen drei Monaten nach der Empfängnis und nach einer Konfliktberatung vorgenommen wird. Ohne rechtliche Folgen bleibt sie auch, wenn es medizinische Gründe für den Abbruch gibt oder wenn die Frau durch eine Vergewaltigung schwanger wurde.

Die sozialliberale Koalition unter Bundeskanzler Willy Brandt (SPD) hatte die Reform des seit 1871 geltenden Abtreibungsparagrafen Mitte der 1970er Jahre auf den Weg gebracht.

Wo ungeplant schwangere Frauen Rat finden

Wird eine Frau ungeplant schwanger und möchte mit jemandem darüber sprechen, kann sie sich an eine anerkannte Beratungsstelle wenden. Darauf weist die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) hin. Auf der Internetseite https://www.familienplanung.de/beratung/beratungsstellensuche/ finden die Frau sowie ihr Partner oder ihre Partnerin kostenlos Rat in der Nähe. Sie können sich aber auch telefonisch beraten lassen. Wer lieber anonym bleiben möchte, hat zudem bei einigen Anbietern von Schwangerschaftsberatung die Möglichkeit, online über ein Kontaktformular oder im Chat Fragen zu stellen.

Fotocredits: Jens Büttner
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