Flugpreis darf nicht nur bei günstigster Zahlungsart gelten

Karlsruhe – Eine Servicepauschale bei der Flugbuchung, die nur Kunden mit einer bestimmten Kreditkarte erlassen wird, muss gleich in den Gesamtpreis miteingerechnet sein. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor, das nun veröffentlicht wurde.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte das Internet-Reiseportal Opodo verklagt (Az. I ZR 160/15). Dort wurden bei der Suche nach Flügen mit einem bestimmten Ziel zunächst Preise angezeigt, die nur beim Bezahlen mit einer Karte von American Express galten. Für alle anderen Kunden fiel ein zusätzliches Entgelt und eine Servicegebühr an. Diese Kosten wurden allerdings erst sichtbar, wenn man die Voreinstellung geändert und die Preise neu berechnet hatte. Nach Auffassung der BGH-Richter ist damit «ein effektiver Preisvergleich nicht möglich».

Nach EU-Recht muss der Preis alle Steuern, Gebühren, Zuschläge und Entgelte beinhalten, «die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind». Laut BGH sind Entgelte nicht nur unvermeidbar, wenn jeder sie bezahlen muss – «sondern grundsätzlich bereits dann, wenn nicht jeder Kunde sie vermeiden kann».

Fotocredits: Jan Woitas
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