Karneval auf der Straße – Das ist am Steuer tabu

Andernach – Zu Karneval verkleiden sich viele Feiernde und besuchen feucht-fröhliche Partys. Für Autofahrer kann beides zu Problemen führen – was sollten sie jetzt besonders beachten?

Für Fahranfänger gilt die Null-Promille-Grenze:

«Für Fahranfänger in der zweijährigen Probezeit und Fahrer unter 21 gilt die Null-Promille-Grenze», erklärt der Rechtsanwalt Jens Dötsch aus Andernach, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Bei einem Verstoß drohen nicht nur ein Bußgeld von 250 Euro und ein Punkt in Flensburg. «In der Regel folgt auch noch die Forderung, ein Verkehrsseminar zu besuchen.»

Schon ab 0,3 Promille kann Fahruntüchtigkeit vorliegen:

Bereits bei Werten ab 0,3 Promille Alkohol im Blut wird von relativer Fahruntüchtigkeit ausgegangen. Allerdings gilt das nur, wenn der betroffene Fahrer durch unsichere Fahrweise und Ausfallerscheinungen wie Schlangenlinien aufgefallen ist. «Oder durch einen Unfall, der auf der Alkoholisierung beruht», sagt Dötsch. Das sei bereits eine Straftat, die für Ersttäter in der Regel eine Geldstrafe bedeutet. Punkte in Flensburg, ein Fahrverbot von bis zu drei Monaten, aber auch der Verlust des Führerscheins sind generell möglich.

Auch ohne Schlangenlinien gibt es ab 0,5 Promille Fahrverbot:

Ab 0,5 Promille oder mehr werden mindestens 500 Euro und ein Fahrverbot von einem Monat fällig. «Jetzt allerdings reicht allein der Promillewert aus. Auffälligkeiten müssen nicht dazukommen», sagt Dötsch. Wer wiederholt mit 0,5 Promille und mehr auffällt, muss bis zu 1500 Euro zahlen und mit bis zu drei Monaten Fahrverbot rechnen. Ab 1,1 Promille spricht man von absoluter Fahruntüchtigkeit. «Das ist immer eine Straftat. Die Höhe der Geldstrafe steht im Ermessen des Gerichts», erläutert der Verkehrsrechtler. Außerdem kommen drei Punkte und der Führerscheinentzug für mindestens sechs Monate dazu. «Und unter Umständen droht sogar eine Freiheitsstrafe.»

Bei der Kontrolle ruhig und sachlich bleiben:

Bei einer Polizeikontrolle sollten Autofahrer ruhig und sachlich bleiben. «Weisen Sie sich aus und legen Sie die Fahrzeugpapiere vor. Auf die Frage, ob Sie Alkohol konsumiert haben, müssen Sie den Polizisten nicht antworten», sagt Dötsch. Niemand müsse sich selbst belasten. Auch einem Atemalkoholtest müssen Autofahrer nicht zustimmen. Das kann dann aber dazu führen, dass die Polizei eine ärztliche Blutentnahme veranlasst. Auch da kann es besser sein, zu schweigen. «In den meisten Fällen reden sich die Betroffenen beim Arzt um Kopf und Kragen, um sich als fahrtauglich darzustellen», sagt der Anwalt. «Der Arzt notiert aber alles, und umso nüchterner der Betroffene wirkt, umso mehr wird davon ausgegangen, dass er alkoholgewöhnt ist, was wiederum die Strafe erhöht.»

Masken am Steuer – nicht verboten, aber problematisch:

Kostüme und Masken sind hinter dem Steuer nicht grundsätzlich verboten. Sie sollten aber Sicht, Gehör und Bewegungsfreiheit des Fahrers nicht stören. Manche Gerichte sind der Auffassung, dass dies sonst ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung ist, und es droht ein Bußgeld bis zu 25 Euro. «Sie werden auch dann zum Problem, wenn beispielsweise aufgrund der Maske oder der Kostümierung ein Unfall passiert, der ohne nicht passiert wäre», erklärt Dötsch. Schäden des Unfallgegners zahle dann zwar die Haftpflichtversicherung. Schäden am eigenen Auto könne eine vorhandene Kaskoversicherung aber kürzen. Wird ein Fahrer mit Maske geblitzt und kann er nicht identifiziert werden, droht dem Halter die Auflage, ein Fahrtenbuch zu führen.

Fotocredits: Kai Remmers
(dpa/tmn)Similar Posts:

(dpa)