Bürojob: Das sollten Sie wissen

Angestellte verbringen einen großen Teil ihres Lebens gemeinsam mit ihren Kollegen im Büro. Zwischen den Beschäftigten und ihren Chefs kommt es leicht zu Reibungspunkten, sodass feste Regeln nützlich sind. Der Gesetzgeber schützt die Interessen beider Seiten gleichermaßen, zugleich gestattet er, dass eine Betriebsvereinbarung in vielen Punkten zugunsten der Mitarbeiter von der gesetzlichen Mindestvorgabe abweicht.

Die Anforderungen an die Ausstattung des Arbeitsplatzes

Das Anrecht auf ein Stehpult oder einen Swopper-Hocker besitzen Mitarbeiter nur, wenn ihnen ein ärztliches Attest die Notwendigkeit bescheinigt. In diesem Fall muss der Arbeitgeber die entsprechenden Sitzgelegenheiten anschaffen. Ergonomische Büromöbel – über die Sie sich u.a. auf der Seite joma.ch informieren können – sind nicht vorgeschrieben, aber letztendlich auch für den Arbeitgeber nützlich, denn sie verringern die Ausfalltage wegen Rückenbeschwerden. Für den Pausenraum ist lediglich die Ausstattung mit Sitzmöbeln vorgeschrieben, eine Teeküche und die Möglichkeit zur Zubereitung kleiner Speisen erhöhen jedoch die Mitarbeiterzufriedenheit und werden in den meisten Betriebsvereinbarungen festgelegt. Ob Arbeitnehmer ihren Platz durch Blumen oder persönliche Fotos verschönern dürfen, entscheidet der Chef. Solange keine ausdrückliche Anordnung oder Betriebsvereinbarung besteht, können Mitarbeiter ihren Schreibtisch nach eigenen Vorstellungen gestalten.

Das Verhalten am Arbeitsplatz

Dass Mitarbeiter besonders in Großraumbüros Rücksicht auf ihre Kollegen nehmen, sollte als selbstverständlich gelten. Ein Konfliktpunkt stellt in modernen Unternehmen die Anrede dar, denn nicht alle Angestellten möchten das im Büro übliche Duzen übernehmen. Sie haben tatsächlich das Recht, ihre Kollegen zum Siezen aufzufordern. Der Chef muss allerdings keine dementsprechende Anweisung erteilen, zudem ist die Ablehnung der Gepflogenheiten für das Sozialgefüge am Arbeitsplatz nicht vorteilhaft. Ihren Hund mit zur Arbeit bringen dürfen Arbeitnehmer nur, wenn ihr Chef das gestattet. Ein häufiger Streitpunkt ist die Raucherpause. Das Rauchen im Büro ist gesetzlich verboten. Ob der Arbeitgeber zusätzlich zur Erholungspause Raucherpausen genehmigt, bleibt ihm überlassen. Das Aufladen eines privaten Handys am Arbeitsplatz ist wegen des damit verbundenen Stromdiebstahls ohne ausdrückliche Genehmigung des Arbeitgebers problematisch.

Der Arbeitgeber ist zur Gleichbehandlung verpflichtet

Bei allen Entscheidungen ist der Arbeitgeber zur Gleichbehandlung verpflichtet, sofern diese Vorgabe nicht durch den konkreten Einzelfall aufgehoben wird. Er kann das Mitbringen eines stetig bellenden Hundes durchaus verbieten, während er einen sich ruhig verhaltenden Vierbeiner akzeptiert. Wenn er grundsätzlich das Ausschalten des privaten Mobiltelefons während der Arbeit anordnet, sind Ausnahmen bei Erkrankungen von Angehörigen und in vergleichbaren Fällen angezeigt.

Foto ist von: ThinkStock, iStock, JackFrogSimilar Posts:

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