BGH: Laser-Operation kann Fall für Krankenversicherung sein

Karlsruhe – Eine private Krankenversicherung muss die Kosten für eine Laser-Operation der Augen nach einer Entscheidung des
Bundesgerichtshofs (BGH) unter bestimmten Umständen übernehmen.

Der IV. Zivilsenat verwies den Rechtsstreit zwischen einer Patientin und einer Krankenversicherung mit einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil vom Mittwoch an das Landgericht Heidelberg zurück. Dies müsse jetzt klären, ob die bei der Frau durchgeführte sogenannte Lasik-Operation zur Beseitigung einer Kurzsichtigkeit eine medizinisch notwendige Heilbehandlung war. Die Frau möchte die Kosten von rund 3500 Euro erstattet haben. (IV ZR 533/15)

Der BGH entschied, dass eine Fehlsichtigkeit auf beiden Augen von -3 und -2,75 Dioptrien eine Krankheit ist und der private Versicherer bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen die Kosten einer Lasik-Operation tragen muss. Die Richter wiesen darauf hin, dass die Notwendigkeit der Heilbehandlung nicht allein deshalb verneint werden könne, weil das Tragen von Brille oder Kontaktlinsen üblich sei. Das Tragen von Sehhilfen sei keine Heilbehandlung. In den Vorinstanzen war die Klägerin gescheitert.

Der Verband der Privaten Krankenversicherung und die beklagte Versicherung wollte sich zunächst nicht zu dem Urteil äußern und die Urteilsbegründung abwarten.

Fotocredits: Uli Deck
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