BAB, Bafög und Co: So bessern Azubis ihre Vergütung auf

Berlin – Wenn das erste selbst verdiente Geld auf dem Konto landet, fühlt sich das für Auszubildende erst einmal richtig gut an. Wer nicht mehr bei seinen Eltern wohnt, kommt mit seiner Vergütung aber oft nicht über die Runden. So erhalten Azubis
finanzielle Hilfen:

– BAB: Wohnen Azubis nicht mehr bei ihren Eltern und erhalten nicht genug Geld für ihren Lebensunterhalt, können sie bei der Agentur für Arbeit die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) beantragen. Am besten stellen Jugendliche den Antrag dafür schon vor Beginn ihrer Ausbildung, rät Anna Leona Gerhardt vom
Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB). «Bei einer Bewilligung wird BAB nicht rückwirkend gezahlt.»

– Wohngeld: Falls der Antrag auf BAB abgelehnt wurde, können Auszubildende Wohngeld bei der zuständigen Stelle der Gemeinde beantragen, in der sich die Wohnung des Auszubildenden befindet.

– Kindergeld: Für Jugendliche in der Ausbildung gibt es bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres weiter Kindergeld. Wenn der Auszubildende nicht mehr zu Hause wohnt und den Eltern keine Kosten durch ihn entstehen, müssen sie ihrem Kind das Kindergeld auszahlen, erklärt Gerhardt. Das sind für das erste und zweite Kind 192 Euro im Monat und für das dritte Kind 198 Euro monatlich.

– Bafög: Bei Bafög denkt man als Erstes an die Studienförderung. Aber auch wer eine schulische Berufsausbildung macht, kann unter bestimmten Voraussetzungen Bafög beziehen. Beantragt wird die Förderung beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung. Schüler, die Bafög bekommen, müssen bei ihren Eltern ausgezogen sein.

– Bildungskredit: Im Gegensatz zu anderen finanziellen Förderungen ist ein Bildungskredit unabhängig vom Einkommen der Eltern. Berechtigt sind volljährige Auszubildende, die ihre Lehre an einer anerkannten Ausbildungsstätte machen. Ein Bildungskredit muss allerdings nach der Ausbildung zurückgezahlt werden.

– Nebenjob: Einen Nebenjob anzunehmen, ist ebenfalls eine Möglichkeit, etwas mehr Geld in der Tasche zu haben. Jugendliche unter 18 dürfen aber nicht mehr als fünf Tage in der Woche arbeiten: Für sie gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz, erklärt Aneta Schikora von der Bundesagentur für Arbeit. Außerdem müssen Lehrlinge ihren Ausbildungsbetrieb über den Nebenjob informieren.

Fotocredits: Andrea Warnecke
(dpa/tmn)Similar Posts:

(dpa)