Arbeit im Wintersportgebiet: Was Saisonkräfte wissen müssen

Köln/Düsseldorf (dpa/tmn) – Ohne Saisonkräfte könnten viele Wintersportorte den jährlichen Besucheransturm gar nicht bewältigen. Wer eine gewisse Affinität zu Abfahrt und Après-Ski hat, kann mit einem Job dort gutes Geld verdienen. Doch welche Regeln gelten dabei?

– Status: «Das ist ein ganz normales befristetes Arbeitsverhältnis», erklärt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Sozialrecht in Köln. Saisonkräfte sind vor dem Gesetz also reguläre Arbeitnehmer – mit den gleichen Rechten und Pflichten rund um Arbeitszeit, Überstunden und Urlaub zum Beispiel. Auch ein Arbeitszeugnis muss der Arbeitgeber ausstellen.

– Arbeitsvertrag: Dauert die Tätigkeit länger als einen Monat, muss der Arbeitgeber einen schriftlichen Arbeitsvertrag ausstellen – oder wenigstens ein Dokument mit den wesentlichen Arbeitsbedingungen. Dazu gehören zum Beispiel Anfang und Ende des Arbeitsverhältnisses, die Aufgaben sowie die Höhe und Zusammensetzung des Entgelts, erklärt Tjark Menssen, Leiter der Rechtsabteilung des DGB Rechtsschutz.

– Mindestlohn: Saisonkräfte haben den gleichen Anspruch auf Mindestlohn wie andere Arbeitnehmer. Es gibt aber eine Ausnahme. Denn eigentlich muss es wirklich um Geld gehen – Arbeitgeber dürfen also Sachleistungen wie einen Dienstwagen nicht auf den Lohn anrechnen. Bei Saisonarbeitern ist es allerdings ausnahmsweise zulässig, Kost und Logis abzuziehen, erklärt Menssen. Wer als Saisonkraft auf Kosten des Arbeitgebers wohnt, muss also mit weniger Geld rechnen.

– Sozialversicherung: Wird eine Saisonbeschäftigung für weniger als 70 Tage im Jahr ausgeübt, müssen Arbeitgeber und -nehmer dafür keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Diese Regel gilt aber nur dann, wenn die Tätigkeit nicht allein für die Lebensunterhalt bestimmend ist – also zum Beispiel nicht, wenn jemand aus der Arbeitslosigkeit in die Saisonarbeit wechselt. Wer nicht in die Sozialversicherung einzahlt, sollte außerdem vorher dringend klären, wie es während der Arbeit um die Kranken- und Unfallversicherung steht, rät Menssen.

– Ausland: Geht jemand als Saisonkraft ins Ausland und ist nicht bei einem deutschen Jobvermittlungsunternehmen angestellt, dann gilt das örtliche Arbeitsrecht. In Österreich und der Schweiz zum Beispiel haben Saisonarbeiter also zum Beispiel keinen Anspruch auf den Mindestlohn, wie Menssen erklärt – dort gibt es schlicht keinen. Immerhin brauchen Saisonkräfte zum Arbeiten im EU-Ausland aber kein Visum, auch in der Schweiz dürfen EU-Bürger problemlos arbeiten.

Fotocredits: Uwe ZucchiSimilar Posts:

(dpa)