Ausschluss des Widerrufsrechts bei Internetkauf

Karlsruhe – Okay, das mit der Zahnbürste ist klar. Im Zweifel würde man selbst die des Partners nur mit Widerwillen benutzen. Aber auf einer Matratze schlafen, auf der schon mal jemand anderes gelegen hat?

Ist das so eklig, dass man die Matratze gar nicht erst kaufen würde? Oder völlig normal – wie auch im Hotel? Beim Widerruf von Online-Käufen wird diese Frage so grundsätzlich, dass sie nun nach dem
Bundesgerichtshof (BGH) sogar auch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) beschäftigen könnte.

Hintergrund ist die Klage eines Mannes, der eine gekaufte Matratze nach ein paar Tagen wieder zurückgeben wollte. Da er die Schutzfolie entfernt hatte, verweigerte ihm der Online-Shop den Widerruf. Für den Kauf versiegelter Waren, die aus Gründen der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, schließt das Gesetz ein Widerrufsrecht aus, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.

Aus Sicht der Richter wirft das zwei Fragen auf: Welche Anforderungen sind an eine Versiegelung zu stellen? Und wie weit soll der Ausschluss des Widerrufsrecht aus Hygienegründen gehen?

Die Regelung basiert auf der EU-Richtlinie zu Verbraucherrechten. Für deren Auslegung hat die EU-Kommission einen unverbindlichen
Leitfadenherausgegeben. Demnach könnte die Ausnahme vom Widerrufsrecht beispielsweise für «Auflegematratzen» gelten.

Das Landgericht Mainz hatte das dennoch anders gesehen. Entscheidend sei, ob hygienische Gründe einer Wiederveräußerung der Ware durch den Unternehmer entgegenstünden. Da eine Matratze gereinigt werden könne, sei ein Weiterverkauf möglich. Das Widerrufsrecht dürfe daher nicht ausgeschlossen werden.

Die BGH-Richter hielten beide Ansichten für plausibel und erwogen deshalb eine Vorlage. «Der EuGH wird dann hoffentlich nicht nur die Matratzenfälle lösen, sondern auch andere Fälle in dem Bereich», sagte die Vorsitzende Richterin Karin Milger bei der Verhandlung. Eine Entscheidung dazu will ihr Senat am 8. November verkünden.

Fotocredits: Wolfgang Kumm
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